Leben mit Demenz in den Hausgemeinschaften am Heimbach
Leben mit Demenz in den Haus-
gemeinschaften am Heimbach
Kurzzeitpflege
Stationäre Pflege
Was ist die Kurzzeitpflege
In der Kurzzeitpflege wird pflegebedürftigen Menschen für einen begrenzten Zeitraum pflegerische Versorgung und Begleitung in einer stationären Einrichtung ermöglicht. Die Kurzzeitpflege kann auch im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt genutzt werden, bis häusliche Pflege möglich ist oder bis der notwendige Heimplatz in der Dauerpflege gefunden ist.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung (Pflegekasse) die Kosten für den pflegebedingten Aufwand. Wir bitten beim Einzug um Mitteilung, ob eine Beihilfeberechtigung vorliegt.
Investitionskosten
Investitionskosten für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 übernimmt auf Antrag der Einrichtung der zuständige Sozialhilfeträger (ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen). Achtung: diese Regelung gilt nur für Kurzzeitpflegegäste, die ihren Wohnsitz in NRW haben. Die Kosten können nur gegen eine Vorlage des Leistungsbescheides, der beim Einzug vorliegen muss, beantragt und erstattet werden. Ohne den Leistungsbescheid sind die Kosten selber zu tragen. Liegt eine Einstufung bzw. ein Bescheid der Pflegekasse zum Zeitpunkt des Aufenthaltes nicht vor, erfolgt eine vorläufige Zuordnung.
Entgelte
Pflege:
- Pflege bei Pflegegrad 1: 63,30 €
- Pflege bei Pflegegrad 2: 92,06 €
- Pflege bei Pflegegrad 3: 108,24 €
- Pflege bei Pflegegrad 4: 125,10 €
- Pflege bei Pflegegrad 5: 132,66 €
Unterkunft: 20,48 €
Verpflegung: 13,65 €
Investitionskostenanteil: 19,94 €
Umlage generalistische Ausbildung: 3,86 €
Längerer Aufenthalt
Wünschen der Kurzzeitpflegegast oder seine Angehörigen einen längeren Aufenthalt als die mit den Höchstleistungen der Pflegekasse kostenmäßig abgedeckte Dauer, so sind die darüber hinaus entstehenden Kosten für pflegebedingten Aufwand, Unterkunft & Verpflegung und Investitionskosten selber zu tragen. Ob eine ergänzende Sozialhilfe gewährt werden kann, bedarf der vorherigen Prüfung durch das zuständige Sozialamt. Bitte bei der Anmeldung mitteilen. Die Kosten werden vom zuständigen Sozialamt nur ab Antragstellung übernommen. Die Antragstellung erfolgt durch den Bewohner oder seinen Angehörigen bzw. Betreuer.
In dem abzuschließenden HEIMVERTRAG – Kurzzeitpflege – wird u.a. geregelt, welche Leistungen neben der grundpflegerischen und behandlungspflegerischen Versorgung abgegolten sind:
- Nutzung des Zimmers und der Gemeinschaftsräume
- Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie eine Zwischenmahlzeit; mittags wahlweise: bürgerliche oder vegetarische Kost
- regelmäßige Raumpflege
- notwendige Reinigung von persönlicher Wäsche und herkömmlich waschbarer Oberbekleidung (maschinenwaschbare Wäsche)
- Betreuung/Beratung durch den heimeigenen Sozialdienst
- Vermittlung der allgemeinen ärztlichen Betreuung (freie Arztwahl)
- kulturelle Angebote (Konzerte, Vorträge, Benutzung der Bibliothek)
- Angebote in künstlerischer Therapie (Malen-Beschäftigung-Musizieren)
Nicht Teil des Entgelts
- die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bzw. die Vermögensverwaltung
- Betreuungsangelegenheiten nach dem Betreuungsgesetz
- ärztliche Behandlungskosten, Medikamente, ärztlich verordnete Therapien, Bäder, Inkontinenzmaterial
- Massagen, notwendige Fußpflege, Friseur
Kosten bei vorübergehender Abwesenheit
Bei vorübergehender Abwesenheit ist der Gast verpflichtet, für die ersten drei Tage das volle Entgelt und für die weiteren Tage ein reduziertes Leistungsentgelt zu zahlen. Dieses beträgt vom vierten Tag der Abwesenheit an 75 v.H. des Entgeltes für die pflegebedingten Aufwendungen, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrages nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bei vorübergehender Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten. Die Pflegekasse übernimmt in der Zeit der vorübergehenden Abwesenheit keine Kosten. Dem Gast bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass die Einrichtung höhere Aufwendungen erspart hat.
Formalitäten vor der Aufnahme
- Wird eine Heimaufnahme notwendig, ist unverzüglich bei der zuständigen Pflegekasse die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu beantragen. Neben der Feststellung der Pflegegrade ist auch die Heimbedürftigkeit zu bestätigen. Nur dann ist der Sozialhilfeträger bereit, nicht gedeckte Heimkosten zu übernehmen.
- Liegt eine Einstufung bzw. ein Bescheid der Pflegekasse zum Zeitpunkt der Heimaufnahme nicht vor, erfolgt eine vorläufige Zuordnung.
Entgelte
Pflege:
- Pflege bei Pflegegrad 1: 63,30 €
- Pflege bei Pflegegrad 2: 92,06 €
- Pflege bei Pflegegrad 3: 108,24 €
- Pflege bei Pflegegrad 4: 125,10 €
- Pflege bei Pflegegrad 5: 132,66 €
Unterkunft: 20,48 €
Verpflegung: 13,65 €
Investitionskostenanteil: 19,94 €
Umlage generalistische Ausbildung: 3,86 €
Im Heimvertrag wird unter anderem geregelt
In dem mit Ihnen abzuschließenden HEIMVERTRAG wird u.a. geregelt, welche Leistungen mit dem Heimentgelt abgegolten sind:
- Nutzung des Zimmers und der Gemeinschaftsräume
- Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie eine Zwischenmahlzeit; mittags wahlweise: bürgerliche oder vegetarische Kost
- regelmäßige Raumpflege notwendige Reinigung von persönlicher Wäsche und herkömmlich waschbarer Oberbekleidung (maschinenwaschbare Wäsche)
- Betreuung/Beratung durch den hauseigenen Sozialen Dienst
- Vermittlung der allgemeinen ärztlichen Betreuung (freie Arztwahl)
- kulturelle Angebote (Konzerte, Vorträge, Benutzung der Bibliothek)
- Angebote in künstlerischer Therapie (Malen-Beschäftigung-Musizieren)
Nicht Teil des Entgelts
Im Entgelt sind nicht enthalten:
- die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bzw. die Vermögensverwaltung
- Betreuungsangelegenheiten nach dem Betreuungsgesetz
- ärztliche Behandlungskosten, Medikamente, ärztlich verordnete Therapien, Bäder, Massagen, Fußpflege, Friseur
- Kosten für das Inkontinenz Material
- Kosten für Spezialwäsche
Kurzzeitpflege
Was ist die Kurzzeitpflege
In der Kurzzeitpflege wird pflegebedürftigen Menschen für einen begrenzten Zeitraum pflegerische Versorgung und Begleitung in einer stationären Einrichtung ermöglicht. Die Kurzzeitpflege kann auch im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt genutzt werden, bis häusliche Pflege möglich ist oder bis der notwendige Heimplatz in der Dauerpflege gefunden ist.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung (Pflegekasse) die Kosten für den pflegebedingten Aufwand. Wir bitten beim Einzug um Mitteilung, ob eine Beihilfeberechtigung vorliegt.
Investitionskosten
Investitionskosten für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 übernimmt auf Antrag der Einrichtung der zuständige Sozialhilfeträger (ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen). Achtung: diese Regelung gilt nur für Kurzzeitpflegegäste, die ihren Wohnsitz in NRW haben. Die Kosten können nur gegen eine Vorlage des Leistungsbescheides, der beim Einzug vorliegen muss, beantragt und erstattet werden. Ohne den Leistungsbescheid sind die Kosten selber zu tragen. Liegt eine Einstufung bzw. ein Bescheid der Pflegekasse zum Zeitpunkt des Aufenthaltes nicht vor, erfolgt eine vorläufige Zuordnung.
Entgelte
Pflege:
- Pflege bei Pflegegrad 1: 63,30 €
- Pflege bei Pflegegrad 2: 92,06 €
- Pflege bei Pflegegrad 3: 108,24 €
- Pflege bei Pflegegrad 4: 125,10 €
- Pflege bei Pflegegrad 5: 132,66 €
Unterkunft: 20,48 €
Verpflegung: 13,65 €
Investitionskostenanteil: 19,94 €
Umlage generalistische Ausbildung: 3,86 €
Längerer Aufenthalt
Wünschen der Kurzzeitpflegegast oder seine Angehörigen einen längeren Aufenthalt als die mit den Höchstleistungen der Pflegekasse kostenmäßig abgedeckte Dauer, so sind die darüber hinaus entstehenden Kosten für pflegebedingten Aufwand, Unterkunft & Verpflegung und Investitionskosten selber zu tragen. Ob eine ergänzende Sozialhilfe gewährt werden kann, bedarf der vorherigen Prüfung durch das zuständige Sozialamt. Bitte bei der Anmeldung mitteilen. Die Kosten werden vom zuständigen Sozialamt nur ab Antragstellung übernommen. Die Antragstellung erfolgt durch den Bewohner oder seinen Angehörigen bzw. Betreuer.
In dem abzuschließenden HEIMVERTRAG – Kurzzeitpflege – wird u.a. geregelt, welche Leistungen neben der grundpflegerischen und behandlungspflegerischen Versorgung abgegolten sind:
- Nutzung des Zimmers und der Gemeinschaftsräume
- Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie eine Zwischenmahlzeit; mittags wahlweise: bürgerliche oder vegetarische Kost
- regelmäßige Raumpflege
- notwendige Reinigung von persönlicher Wäsche und herkömmlich waschbarer Oberbekleidung (maschinenwaschbare Wäsche)
- Betreuung/Beratung durch den heimeigenen Sozialdienst
- Vermittlung der allgemeinen ärztlichen Betreuung (freie Arztwahl)
- kulturelle Angebote (Konzerte, Vorträge, Benutzung der Bibliothek)
- Angebote in künstlerischer Therapie (Malen-Beschäftigung-Musizieren)
Nicht Teil des Entgelts
- die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bzw. die Vermögensverwaltung
- Betreuungsangelegenheiten nach dem Betreuungsgesetz
- ärztliche Behandlungskosten, Medikamente, ärztlich verordnete Therapien, Bäder, Inkontinenzmaterial
- Massagen, notwendige Fußpflege, Friseur
Kosten bei vorübergehender Abwesenheit
Bei vorübergehender Abwesenheit ist der Gast verpflichtet, für die ersten drei Tage das volle Entgelt und für die weiteren Tage ein reduziertes Leistungsentgelt zu zahlen. Dieses beträgt vom vierten Tag der Abwesenheit an 75 v.H. des Entgeltes für die pflegebedingten Aufwendungen, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrages nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bei vorübergehender Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten. Die Pflegekasse übernimmt in der Zeit der vorübergehenden Abwesenheit keine Kosten. Dem Gast bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass die Einrichtung höhere Aufwendungen erspart hat.
Stationäre Pflege
Formalitäten vor der Aufnahme
- Wird eine Heimaufnahme notwendig, ist unverzüglich bei der zuständigen Pflegekasse die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu beantragen. Neben der Feststellung der Pflegegrade ist auch die Heimbedürftigkeit zu bestätigen. Nur dann ist der Sozialhilfeträger bereit, nicht gedeckte Heimkosten zu übernehmen.
- Liegt eine Einstufung bzw. ein Bescheid der Pflegekasse zum Zeitpunkt der Heimaufnahme nicht vor, erfolgt eine vorläufige Zuordnung.
Entgelte
Pflege:
- Pflege bei Pflegegrad 1: 63,30 €
- Pflege bei Pflegegrad 2: 92,06 €
- Pflege bei Pflegegrad 3: 108,24 €
- Pflege bei Pflegegrad 4: 125,10 €
- Pflege bei Pflegegrad 5: 132,66 €
Unterkunft: 20,48 €
Verpflegung: 13,65 €
Investitionskostenanteil: 19,94 €
Umlage generalistische Ausbildung: 3,86 €
Im Heimvertrag wird unter anderem geregelt
In dem mit Ihnen abzuschließenden HEIMVERTRAG wird u.a. geregelt, welche Leistungen mit dem Heimentgelt abgegolten sind:
- Nutzung des Zimmers und der Gemeinschaftsräume
- Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie eine Zwischenmahlzeit; mittags wahlweise: bürgerliche oder vegetarische Kost
- regelmäßige Raumpflege notwendige Reinigung von persönlicher Wäsche und herkömmlich waschbarer Oberbekleidung (maschinenwaschbare Wäsche)
- Betreuung/Beratung durch den hauseigenen Sozialen Dienst
- Vermittlung der allgemeinen ärztlichen Betreuung (freie Arztwahl)
- kulturelle Angebote (Konzerte, Vorträge, Benutzung der Bibliothek)
- Angebote in künstlerischer Therapie (Malen-Beschäftigung-Musizieren)
Nicht Teil des Entgelts
Im Entgelt sind nicht enthalten:
- die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bzw. die Vermögensverwaltung
- Betreuungsangelegenheiten nach dem Betreuungsgesetz
- ärztliche Behandlungskosten, Medikamente, ärztlich verordnete Therapien, Bäder, Massagen, Fußpflege, Friseur
- Kosten für das Inkontinenz Material
- Kosten für Spezialwäsche
Kontakt
Hausgemeinschaften am Heimbach
Sozialwerk Kassel – AnthroCare gGmbH
Am Heimbach 62
34121 Kassel
Telefon: 0561 506985 20
Fax: 0561 506985 99
Mail: kontakt[at]sozialwerk-kassel.de